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Richtlinien zur Häuslichen Sicherheit

Matthias Schnieders • Juni 14, 2023

Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit

„Häusliche Sicherheit“

Richtlinien zur Verhütung von Unfällen in Haushalt und Freizeit

vom Niedersächsischen Sozialminister und der Aktion „Das sichere Haus“

6. Auflage, März 1972

„Liebe Landsleute,

viel menschliches Leid und großer volkswirtschaftlicher Schaden entstehen in jedem Jahre durch Unfälle.“


So beginnt die Einleitung in einem Schriftstück aus dem Jahr 1972, welches mir beim Stöbern im Buchregal meiner Großeltern in die Hände fiel.


Wie wichtig die Sicherheit bei der Arbeit ist und dass die Gesundheit der Mitarbeiter ein schützenswertes Gut ist, haben heutzutage glücklicherweise Angestellte aber auch Arbeitgeber verstanden.

 

Doch auch in der Vergangenheit gab es bereits Bestrebungen in diese Richtung, wie man an diesem alten Schatz erkennt. Das Büchlein „Häusliche Sicherheit - Richtlinien zur Verhütung von Unfällen in Haushalt und Freizeit“ ist zwar in der mir vorliegenden Ausgabe knapp 50 Jahre alt und bezieht sich hauptsächlich auf die Sicherheit in Haushalt und Freizeit. Jeder, der sich mit dem Thema Betriebssicherheit auskennt, wird dennoch beim Lesen der dort geschilderten Sicherheitsregeln vieles wiedererkennen, was heute – auch am Arbeitsplatz – noch Bestand hat.

 

Ziehen wir doch mal einen Vergleich von damals zu heute:

Sichere Geräte und Maschinen

„12.1.  Haushaltsmaschinen und -geräte müssen den Forderungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz) und den jeweils bestehenden DIN-Normen (Deutsche Industrie-Normen) entsprechen.“

Das „Maschinenschutzgesetz“ war zu dem Zeitpunkt der Herausgabe dieser Richtlinie noch neu, dieses kam nämlich erst im Jahr 1968 raus!

Heutzutage werden die Sicherheitsanforderungen an Maschinen in den Verordnungen des Produktsicherheitsgesetzes bzw. europaweit in der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) geregelt.

Selbe Abkürzung, leicht andere Bedeutung: Aus den „Deutschen Industrie-Normen“ ist mittlerweile das „Deutsche Institut für Normung“ geworden.

Bei der Konstruktion sicherer Geräte werden Normen aber nach wie vor verwendet.

 

„12.2.  Haushaltsmaschinen so konstruieren, daß Zahnräder, Riementriebe, offen laufende Teile (z. B. an Zerkleinerungsmaschinen, Mixern) gegen zufällige Berührung geschützt sind [...].“

Wer die Erreichbarkeit von Gefahrenstellen an seiner Maschine bei der Entwicklung mittels Risikobeurteilung analysiert und bewertet, greift auch heute noch gerne zu dieser Schutzmaßnahme.

Heutzutage würde man fachlich korrekt von einer „trennenden Schutzeinrichtung“ sprechen. Damals wie heute ist aber der Zweck der gleiche: mit Abdeckungen, Gittern oder Ähnlichem die Gefahrenstellen physisch blockieren und so das unvermittelte Berühren verhindern. 



„12.3.  Einlauf und Auslauf an Zerkleinerungsmaschinen (z. B. Reibe-, Schneide- und Schnitzelmaschinen, Fleischwölfen) müssen so gestaltet oder mit einem besonderen, dauernd bestehenden Schutz so ausgerüstet sein, daß ein Hineingreifen unmöglich ist und Verletzungen durch sich drehende Teile verhindert werden. (Bei kraftbetriebenen Fleischwölfen muß der Trichterhals mindestens 150 mm lang sein.)“ 

Auch hier sehen wir wieder gestalterische Maßnahmen, die das Erreichen von Gefahrenstellen verhindern sollen. Auch heute ist es häufig noch so, dass insbesondere an Ein- und Auslauf von Geräten funktionsbedingt Öffnungen notwendig sind. Diese können nicht komplett eingehaust werden.

Es wird auch ein konkretes Beispiel genannt: Dadurch, dass der Trichterhals bei Fleischwölfen eine bestimmte Länge hat, soll das Erreichen der Gefahr verhindert werden.

Heutzutage würde man beispielsweise die Norm DIN EN ISO 13857 anwenden, in der Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen Gliedmaßen definiert sind.

Warnhinweise und Kennzeichnungen

„12.25.  Auf dem Gehäuse muß ein dauerhafter Hinweis an gut sichtbarer Stelle angebracht sein: <Achtung, Gefahr! Schneidmesser laufen nach.>“ 

Im Zuge Ihrer Risikobeurteilung versuchen Sie für Ihr Gerät die Risiken zu minimieren.

Alle Restrisiken, die sich nicht komplett vermeiden lassen, werden auch heute noch mit entsprechenden Warnhinweisen ausgewiesen. Damit diese wenn möglich auch ohne Sprachbarrieren verständlich sind, gibt es mittlerweile international vereinheitlichte Piktogramme nach Norm.

 

„12.26.  Kraftbetriebene Rasenmäher sollen ein Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers oder Lieferers, des Baujahrs und der Fabriknummer haben. Elektrisch betriebene Rasenmäher sollen das VDE-Zeichen tragen.“ 

Entsprechend der verschiedenen Produktsicherheitsverordnungen wird auch heute noch auf allen Geräten ein Typenschild angebracht, das die Identifikation des Herstellers und des Geräts erlaubt.

Auch das CE-Kennzeichen, das Kennzeichnungen wie das VDE-Zeichen ersetzt hat, findet sich typischerweise dort.


„14.5.  [...] wenn das Gerät das VDE-Prüfzeichen (bei elektrischen Geräten) oder das DVGW-Zeichen (bei Gasgeräten) trägt. Dieses Zeichen bekundet, daß der Gerätetyp hinsichtlich seiner Elektro- bzw. Gasgefährlichkeit geprüft ist.“ 

Früher gab es verschiedene Kennzeichnungen, die die Gerätesicherheit attestierten. Heutzutage wird dies europaweit vereinheitlicht durch das CE-Kennzeichen erfüllt. Und die Sicherheitsanforderungen sind natürlich über die Jahre gestiegen.

Man erkennt aber, dass es auch damals bereits ein wichtiger Indikator für die Gerätesicherheit war, ob entsprechende Kennzeichnungen an dem Gerät vorhanden sind oder nicht.

Damals wie heute gilt: Ein Gerät, auf dem die erforderlichen Kennzeichnungen fehlen, sollte lieber nicht gekauft werden – egal, ob Küchengerät oder industrielle Maschine!

Fazit

Man sieht, dass man sich in der Vergangenheit bereits Gedanken um die Sicherheit der „Landsleute“ gemacht hat. Der vermeintliche „Wilde Westen“ mit unsicheren Geräten und Arbeitsbedingungen wurde also bereits früher, als man glaubt, eingedämmt.

 

Die aktuellen Bestimmungen sind natürlich noch ausgereifter und mittlerweile europaweit vereinheitlicht. Dennoch ähneln die Vorschriften denen, wie wir sie auch heute kennen. Es wurde also damals bereits ein Fundament für unsere modernen Sicherheitsbestimmungen gelegt.

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
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Die bisherige Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) ist in die Jahre gekommen und soll überholt worden. Wir wissen schon jetzt, was sich künftig durch die neue Maschinenverordnung für Sie in Sachen CE-Kennzeichnung ändern wird.
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In vielen Unternehmen werden nach wie vor alte Maschinen, die noch vor Einführung der CE-Kennzeichnung hergestellt wurden, eingesetzt. Oft stellt sich die Frage, ob diese überhaupt noch betrieben werden dürfen oder ob sie an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden müssen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Museums in München, anhand einiger wirklich "alter Schätze", was Sie beim Betrieb solcher Altanlagen beachten müssen.
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Kaufen oder verkaufen Sie Produkte im Vereinten Königreich? Haben Sie sich dann schon mal Gedanken gemacht, wie es mit der CE Kennzeichnung nach dem Brexit aussieht? Dürfen Sie britische Produkte ohne Weiteres in den europäischen Binnenmarkt einführen oder Ihre Produkte weiterhin in Großbritannien verkaufen? Lesen Sie unseren Blog, um mehr zu erfahren!
von Matthias Schnieders 07 Dez., 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
von Joachim Ennen 05 Okt., 2020
Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als „verkettete Maschinen“ bezeichneten Maschinenanlagen handelt es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Moment, Moment, Moment! Schon zu kompliziert? Okay, fangen wir mal ganz langsam an und stellen uns eine Schokoladenfabrik vor. Zu Anfang werden die Zutaten miteinander vermischt in einer Art Mischmaschine . Von der Mischmaschine aus wird die Masse, die dafür natürlich in einer bestimmten Temperatur gehalten werden muss, wofür wiederum ein Teil der Gesamtmaschine zuständig ist, in die Form gegossen. Die später abgekühlten Schokoladen, mittlerweile in Tafelform, werden auf einem Fließband transportiert, das sie in die Verpackungsmaschine führt. Dort werden sie mit Alufolie umwickelt und einem Etikett versehen. Diese komplette, miteinander verbundene Anlage bezeichnet man als “Maschinenanlage“ oder als „Gesamtheit von Maschinen“. Soweit so gut…
Darstellung einer Roboterkolloberation
von Joachim Ennen 05 März, 2020
Eine Besonderheit von kollaborativen Robotersystemen (auch Cobot genannt) ist, dass sie Hand in Hand mit dem Menschen arbeiten können. Waren konventionelle Robotersysteme in einem Käfig eingeschlossen und für den Menschen im Normalfall nicht erreichbar, führen die kollaborativen Automatisierungssysteme hingegen kein Schattendasein, sondern arbeiten direkt mit dem Menschen zusammen. Dank einer Vielzahl von Sensoren und einer entsprechenden Auswertungs- und Antriebstechnik ist dies für den Menschen gefahrlos möglich. Dennoch gilt auch bei diesen Systemen, dass der Systemintegrator, also derjenige, der die unterschiedlichen Komponenten in einem solchen integrierten Fertigungssystem mit kollaborierenden Robotern oder roboterartigen Handlingsysteme kombiniert, für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Die Systemsicherheit und vor allem auch die Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen nachgewiesen und dokumentiert und die Konformität nach geltenden EU-Richtlinien erklärt werden. Hier unterstützt Sie en:plan durch unsere langjährige Erfahrung in der Bewertung solcher Anlagen sowie bei der Erstellung der hierzu notwendigen Nachweisdokumentation.
von Joachim Ennen 02 Juli, 2019
Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess. Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist. Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter: https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
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