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Weihnachten gefahrlos feiern durch Risikobeurteilung Ihres Christbaums

Matthias Schnieders • Dez. 19, 2022

Ist Ihr Weihnachtsbaum ordnungsgemäß CE-gekennzeichnet?

Sie sitzen zu Hause im gemütlichen Wohnzimmer und freuen sich über den soeben fertig aufgestellten Weihnachtsbaum. Ihre Kinder rennen durch den Raum und kommen dabei dem Christbaum gelegentlich gefährlich nahe. Mit Ihrer Frau bzw. Ihrem Mann hatten Sie zuvor eine Diskussion, ob der Baum durch echte Wachskerzen geschmückt werden soll oder nicht, und Ihre Schwiegermutter möchte noch die traditionelle Christbaumspitze anbringen.

Sie geraten ins Schwitzen und fragen sich, wie das eigentlich mit der Sicherheit des Weihnachtsbaums ist.


Sie haben kürzlich eine Schulung zum Thema CE-Kennzeichnung bei en:plan besucht, wo Ihnen erklärt wurde, dass man als Hersteller eines Erzeugnisses für dessen Sicherheit verantwortlich ist.

Wie sieht es bei einem Weihnachtsbaum aus? Haben Sie durch das Schmücken aus der Tanne einen Weihnachtsbaum gemacht und sind für dessen Sicherheit verantwortlich?

 

An dieser Stelle kann ich Sie beruhigen. Wir möchten nicht zusätzlichen Weihnachtsstress generieren, indem wir Sie mit zusätzlichen Fragen konfrontieren. Vielmehr möchten wir die Feiertage als Anlass nehmen, um mit zwinkerndem Auge auf das Thema CE-Kennzeichnung schauen.


Richtlinienrecherche

Wenn Sie sich die Frage stellen, ob Sie eine CE-Kennzeichnung für Ihr Produkt benötigen, müssen Sie recherchieren.

Es ist zu klären, ob es Richtlinien oder Verordnungen gibt, die eine CE-Kennzeichnung für Weihnachtsbäume fordern. Denn nur, wenn es für Ihr Produkt eine entsprechende Vorgabe gibt, müssen Sie eine CE-Kennzeichnung durchführen – im Gegenteil, das Anbringen an Produkten ohne entsprechende Vorgabe ist sogar verboten!

 

Also machen Sie sich auf der offiziellen Seite der Europäischen Union "EUR-Lex" auf die Suche, wo sämtliche Rechtstexte der EU veröffentlicht werden.

 

Und siehe da, Sie finden die "Richtlinie 2022/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.12.2022 über Nadelholzgewächse mit Dekoration und elektrischen oder thermischen Beleuchtungsmitteln zwecks Besinnlichkeit und allgemeiner Erheiterung".

 

Was Sie zunächst ganz und gar nicht erheitert, denn dort steht, dass diese Richtlinie anzuwenden ist "auf alle Nadelholzgewächse, welche durch das Anbringen von Dekoration oder Beleuchtungsmitteln die Funktion eines 'Weihnachtsbaums' entsprechend der Definition in Absatz 1.2" erfüllen. Ihr Weihnachtsbaum scheint also unter die Vorgaben der Richtlinie zu fallen!



Risikobeurteilung

Sie lesen also weiter und finden in der Richtlinie, dass dort die Durchführung einer Risikobeurteilung zur Bewertung der Konformität des Weihnachtsbaums gefordert wird. Die Risikobeurteilung hilft Ihnen dabei, systematisch die Gefahren an Ihrem Weihnachtsbaum zu bewerten.

 

Begonnen wird bei der Risikoanalyse mit der Ermittlung möglicher Gefahrenquellen. Sie gehen die Liste der Gefährdungsarten in der Norm durch, um systematisch alle zu ermitteln.

 

Ihnen fallen zwei Gefährdungen auf:

  • Erstens die Gefahr, sich an den Nadeln des Baums zu piksen.
  • Zweitens die Gefahr, dass das trockene Holz sich entzünden und zu einem Brand führen könnte.

 

Sie bewerten jeweils das Risiko der beiden möglichen Gefährdungen anhand des Schadensausmaßes der möglichen Folgen und der Eintrittswahrscheinlichkeit.


Beurteilung der spitzen Nadeln am Baum

Für die Nadeln kommen Sie zu einem mittleren Ausgangsrisiko: das erwartete Schadensausmaß ist zwar gering, aber die Wahrscheinlichkeit eher hoch.

Nun müssen Sie Maßnahmen einleiten, um das Risiko zu minimieren.


Also, was tun?


Um das Risiko komplett zu bannen, könnten Sie alle Nadeln vom Baum entfernen. Damit würde der Baum allerdings ganz schön traurig aussehen und nicht mehr seinen Zweck erfüllen.


Genau wie Sie auch eine Kettensäge nie komplett sicher machen können, ohne die Funktion zu beeinträchtigen, müssen Sie auch bei Ihrem Weihnachtsbaum einen Kompromiss finden.


Da das Schadensausmaß ohnehin gering ist, sollten Sie lieber an dem Faktor "Eintrittswahrscheinlichkeit" schrauben.

Also machen Sie das, was zu jedem sicheren Produkt ohnehin gehört: eine Unterweisung.


Sie erläutern Ihren Kindern, dass Sie sich an den Nadeln verletzen können und deswegen vorsichtig sein sollen.


Die Teilnahme an dieser Unterweisung lassen Sie sich natürlich von Ihren Kleinen mit Ort, Datum und Unterschrift bestätigen! Die Kinder, die noch nicht schreiben können, dürfen mit einem Handabdruck die Teilnahme nachweisen.


Außerdem haben die Schlitzohren die Anweisungen bis nächstes Weihnachten wieder vergessen, weswegen die Unterweisung auch jährlich wiederholt wird.


Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen ist das Restrisiko zwar immer noch nicht auf "null", aber das muss es auch nicht! Es muss immer ein Kompromiss zwischen Sicherheit und der Funktion gefunden werden. Ob oder wann ein Risiko auf einen akzeptablen Rest reduziert wurde, ist Ihrer Einschätzung überlassen.


Beurteilung der Brandgefahr durch den Baum

Bei der anderen Gefährdung sieht es etwas schwieriger aus.


Durch die Kerzen, die Sie an dem Baum anbringen wollten, entsteht eine erhebliche Brandgefahr!

Das mögliche Schadensausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit sind also beide hoch, somit auch das Gesamtrisiko.


Anders als bei den spitzen Nadeln können wir diesmal auch direkt an der Gefahrenquelle ansetzen: Wir ersetzen die Kerzen durch LED-Lichterketten, welche nicht so viel Hitze produzieren und keine so große Brandwahrscheinlichkeit haben!

Als Nächstes treffen wir noch eine ergänzende Schutzmaßnahme, indem wir den Stamm des Baums in einen Topf stellen, der mit Wasser gefüllt ist.


Dadurch kann der Baum über die Feiertage Wasser aufnehmen und bleibt nicht nur frischer, sondern kann sich auch weniger leicht entflammen!



Zu guter Letzt muss auch hier eine Unterweisung durchgeführt werden. Allen Familienmitgliedern wird gezeigt, wie die Beleuchtung ein- und ausgeschaltet wird und es werden alle angewiesen, die Beleuchtung auszumachen, wenn sie zu Bett gehen oder das Haus verlassen.

Durch diese Maßnahmen haben wir die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Brand wesentlich gesenkt. Wie schon im Beispiel zuvor kann es sein, dass an dem Schadensausmaß nichts geändert werden kann. Dennoch kommen wir so insgesamt auf ein für uns hinnehmbares Restrisiko.

CE-Kennzeichnung

Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen haben wir die beiden Gefährdungen an dem Weihnachtsbaum ausreichend reduziert.


Entsprechend der Weihnachtsbaumrichtlinie dürfen wir nach der Risikobeurteilung das CE-Kennzeichen auf unserem Weihnachtsbaum anbringen und eine "Weihnachtsbaum-Konformitätserklärung" ausstellen.



Damit das Kennzeichen gut zu erkennen ist, muss es natürlich ganz oben auf der Spitze des Baums platziert werden. Die Diskussion mit Ihrer Schwiegermutter über die traditionelle Christbaumspitze wird dadurch außerdem kategorisch mit Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben unterbunden.


So kann jeder auf den ersten Blick sehen, dass Ihr Weihnachtsbaum sicher ist und allen rechtlichen Sicherheitsanforderungen entspricht!


Wenn Sie im Kreis der Familie feiern, werden Ihre Gäste bestimmt nicht schlecht staunen, wenn Ihr Baum eine ordentliche CE-Kennzeichnung ziert!


...wirklich?

Okay, zugegeben: Eine Weihnachtsbaumrichtlinie gibt es nicht. Und Sie müssen natürlich auch keine CE-Kennzeichnung an Weihnachtsbäumen anbringen.

 

Dennoch hoffen wir, Ihnen prinzipiell die korrekte Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von wie auch immer gearteten Produkten und Erzeugnissen an diesem Beispiel verständlich gemacht zu haben.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der CE-Kennzeichnung brauchen ­– solange es nicht um Weihnachtsbäume geht – dann nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

 

Das en:plan-Team wünscht Ihnen und Ihren Liebsten ein frohes und besinnliches Fest!

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
von Matthias Schnieders 14 Juni, 2023
Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit.
Keyboard with European Union Flag CE Marking
von Matthias Schnieders 15 März, 2022
Die bisherige Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) ist in die Jahre gekommen und soll überholt worden. Wir wissen schon jetzt, was sich künftig durch die neue Maschinenverordnung für Sie in Sachen CE-Kennzeichnung ändern wird.
von Matthias Schnieders 20 Mai, 2021
In vielen Unternehmen werden nach wie vor alte Maschinen, die noch vor Einführung der CE-Kennzeichnung hergestellt wurden, eingesetzt. Oft stellt sich die Frage, ob diese überhaupt noch betrieben werden dürfen oder ob sie an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden müssen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Museums in München, anhand einiger wirklich "alter Schätze", was Sie beim Betrieb solcher Altanlagen beachten müssen.
CE Kennzeichnung und Brexit
von Matthias Schnieders 12 Jan., 2021
Kaufen oder verkaufen Sie Produkte im Vereinten Königreich? Haben Sie sich dann schon mal Gedanken gemacht, wie es mit der CE Kennzeichnung nach dem Brexit aussieht? Dürfen Sie britische Produkte ohne Weiteres in den europäischen Binnenmarkt einführen oder Ihre Produkte weiterhin in Großbritannien verkaufen? Lesen Sie unseren Blog, um mehr zu erfahren!
von Matthias Schnieders 07 Dez., 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
von Joachim Ennen 05 Okt., 2020
Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als „verkettete Maschinen“ bezeichneten Maschinenanlagen handelt es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Moment, Moment, Moment! Schon zu kompliziert? Okay, fangen wir mal ganz langsam an und stellen uns eine Schokoladenfabrik vor. Zu Anfang werden die Zutaten miteinander vermischt in einer Art Mischmaschine . Von der Mischmaschine aus wird die Masse, die dafür natürlich in einer bestimmten Temperatur gehalten werden muss, wofür wiederum ein Teil der Gesamtmaschine zuständig ist, in die Form gegossen. Die später abgekühlten Schokoladen, mittlerweile in Tafelform, werden auf einem Fließband transportiert, das sie in die Verpackungsmaschine führt. Dort werden sie mit Alufolie umwickelt und einem Etikett versehen. Diese komplette, miteinander verbundene Anlage bezeichnet man als “Maschinenanlage“ oder als „Gesamtheit von Maschinen“. Soweit so gut…
Darstellung einer Roboterkolloberation
von Joachim Ennen 05 März, 2020
Eine Besonderheit von kollaborativen Robotersystemen (auch Cobot genannt) ist, dass sie Hand in Hand mit dem Menschen arbeiten können. Waren konventionelle Robotersysteme in einem Käfig eingeschlossen und für den Menschen im Normalfall nicht erreichbar, führen die kollaborativen Automatisierungssysteme hingegen kein Schattendasein, sondern arbeiten direkt mit dem Menschen zusammen. Dank einer Vielzahl von Sensoren und einer entsprechenden Auswertungs- und Antriebstechnik ist dies für den Menschen gefahrlos möglich. Dennoch gilt auch bei diesen Systemen, dass der Systemintegrator, also derjenige, der die unterschiedlichen Komponenten in einem solchen integrierten Fertigungssystem mit kollaborierenden Robotern oder roboterartigen Handlingsysteme kombiniert, für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Die Systemsicherheit und vor allem auch die Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen nachgewiesen und dokumentiert und die Konformität nach geltenden EU-Richtlinien erklärt werden. Hier unterstützt Sie en:plan durch unsere langjährige Erfahrung in der Bewertung solcher Anlagen sowie bei der Erstellung der hierzu notwendigen Nachweisdokumentation.
von Joachim Ennen 02 Juli, 2019
Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess. Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist. Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter: https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
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