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CE Kennzeichnung und Brexit

Matthias Schnieders • Jan. 12, 2021

Was passiert eigentlich mit dem CE Kennzeichen nach dem Brexit?

Obschon wir es bis zuletzt kaum glauben konnten, ist der Brexit nun vollzogen. Allerdings herrscht in den meisten Punkten immer noch große Unsicherheit für viele Menschen, egal ob Händler, Hersteller, Einkäufer, Unternehmen, Speditionen, Zollbeamte oder auch Privatpersonen.

Zunächst ein paar Grundlagen: Die CE Kennzeichnung (französisch für „Conformité Européenne“, also „Europäische Konformität“) ist grundsätzlich eine Erfindung der Europäischen Union. Die verschiedenen Staaten, so auch Deutschland und vormals das Vereinte Königreich, haben die entsprechenden Richtlinien und Normen zwar in lokales Recht übernommen, ausgearbeitet werden diese aber übergreifend in der Union.

Wer als Hersteller seine Produkte egal wo im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkaufen will, muss sich an die europäischen Richtlinien und harmonisierten Normen halten. Dass er dies getan hat, darf er in vielen Fällen durch die „Konformitätserklärung“ selbst deklarieren. Nur in gewissen Fällen müssen die Produkte auch von einer sogenannten „benannten Stelle“ geprüft und zertifiziert werden.

So ist die Lage im gesamten europäischen Binnenmarkt. Aber wie sieht es denn nun aus, wenn das Vereinte Königreich im Zuge des „Brexit“ nicht mehr Mitglied der EU ist? Nun, damit fällt auch die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsraum weg und Britannien wird damit zu einem sogenannten „Drittland“! Was bedeutet das für Sie als Maschinenhersteller, der seine (vorschriftsmäßig CE-gekennzeichneten) Produkte dort vertreiben möchte?

Wie bei so vielen Fragen zum Thema Brexit ist die Antwort leider etwas komplizierter. Wir werden Ihnen im Folgenden die wichtigsten Punkte erläutern.

Das UKCA Zeichen

Wer jetzt hofft, dass es in diesem Blogeintrag um die „United Kingdom Cheerleading Association“ geht, den müssen wir leider enttäuschen. Stattdessen geht es um das neue Zeichen für „United Kingdom Conformity Assessed“.


Denn mit dem Austritt aus dem EWR verliert auch das CE Zeichen im Vereinten Königreich seine Gültigkeit! Was natürlich nicht bedeutet, dass der britische Markt zum Wilden Westen der gefährlichen Güter und schlecht konstruierten Maschinen wird. Denn die britische Regierung hat eine eigene Kennzeichnung mit dazugehörigen Sicherheitsstandards entwickelt: das UKCA Zeichen.

Zukünftig müssen auf dem britischen Markt also Maschinen, die ehemals unter die CE Kennzeichnungspflicht fielen, nun die Anforderungen der britischen Richtlinien und Normen erfüllen und dann mit dem neuen UKCA Symbol gekennzeichnet werden.

Aber zunächst einmal gibt es zwei Gründe zum Aufatmen

Erstens: Für die meisten Produkte gilt ein Bestandsschutz. Das heißt, alle Produkte, die vor dem 1. Januar 2021 im EWR (also noch inklusive Großbritannien) in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin mit dem bestehenden CE Zeichen verkauft werden. (Was genau alles als „Inverkehrbringen“ gilt, ist für den Laien nicht immer ganz eindeutig, in unseren FAQ erfahren Sie mehr).

Zweitens: Es gibt eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2021, in der bis auf einige Ausnahmen Produkte mit CE Zeichen weiterhin verkauft werden dürfen, solange die EU- und GB-Anforderungen identisch bleiben. Dazu später noch mehr.

Zu den Ausnahmen gehören unter anderem Produkte aus dem Bereich Medizin, Tabakwaren, private Sprengstoffe sowie alle Produkte, die nicht selbst deklariert, sondern von einer benannten Stelle (im Englischen „approved body“) zertifiziert werden müssen. Denn: Ab dem 1. Januar 2021 erkennen Großbritannien und die EU gegenseitig ihre „approved bodies“ nicht mehr an!

Was für Sie als Hersteller in der EU bedeutet, wenn Sie Ihre Produkte auf dem britischen Markt vertreiben wollen, dass Sie eine in der UK-basierte, anerkannte Stelle hinzuziehen müssen.

Umgekehrt bedeutet dies auch, falls Sie Baumusterprüfungen durch eine anerkannte Stelle in Großbritannien durchführen lassen, dass diese ab 2021 ebenfalls nicht mehr für die CE Kennzeichnung anerkannt werden!

Soweit noch ganz verständlich? Keine Sorge, es wird komplizierter!

Wie das beim Brexit nun mal so ist, wird es natürlich nochmal verwirrender. Denn in Nordirland gelten wiederum besondere Regeln. Um keine Grenzübergänge und Zollstationen mitten durch die „Emerald Isle“ ziehen zu müssen, wurde hier nämlich eine Sonderregelung vereinbart: Nordirland bleibt offiziell Teil des europäischen Binnenmarktes. Das bedeutet, dass alle Produkte hier die europäischen Anforderungen erfüllen und somit ein CE Zeichen tragen müssen.

Um aber gleichzeitig den nordirischen Produkten uneingeschränkten Zugang zum britischen Markt zu gewährleisten, dürfen (CE konforme) nordirische Produkte ungehindert auf dem britischen Markt verkauft werden. Zusätzlich zu dem CE Zeichen wird dann ein spezielles „UKNI“ (NI für Nord Irland) auf dem Produkt angebracht.

Wenn ich ein UKCA Zeichen brauche, wie sehen denn die Anforderungen aus?

Zum Zeitpunkt des Austritts übernimmt das Vereinte Königreich zunächst die EU-Richtlinien und -Normen in nationales Recht. Das heißt, ein CE-konformes Produkt ist auch UKCA-konform ... zumindest für den Moment!
Sollte sich entweder im EU-Recht oder im GB-Recht etwas ändert, sind diese nicht mehr identisch!

Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) wird beispielsweise auf britischer Ebene ersetzt durch die „Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008“. Und die Atex-Richlinie (2014/34/EU) durch „Equipment and Protective Systems Intended for use in Potentially Explosive Atmospheres (Northern Ireland) Regulations 2017“.

Dazu ein Hinweis: die europäischen Richtlinien gelten international und werden daher in mehreren Sprachen veröffentlicht. Es muss also nicht nur die EU-Richtlinie in englischer Sprache, sondern speziell das britische Pendant berücksichtigt werden. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Auswahl von EU-Richtlinien, den dazugehörigen englischen Bezeichnungen und dann die nationalen, britischen Entsprechungen zu diesen. Eine vollständige Liste finden Sie auf der Seite der britischen Regierung.
EU-Richtlinie (Deutsche Bezeichnung) EU-Richtlinie (Englische Bezeichnung) Nationale, britische Entsprechung
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Machinery Directive 2006/42/EC Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008
EMV-Richtlinie 2014/30/EU Electromagnetic Compatibility - Directive 2014/30/EU Electromagnetic Compatibility Regulations 2016
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Low Voltage Directive 2014/35/EU Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016
Atex-Richlinie 2014/34/EU ATEX - Directive 2014/34/EU Equipment and Protective Systems Intended for use in Potentially Explosive Atmospheres (Northern Ireland) Regulations 2017
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Toy Safety - Directive 2009/48/EC Toys (Safety) Regulations 2011
Kleiner Trost: Die britische Regierung hat zugesichert, bis zum Ende der Übergangszeit zunächst keine Änderungen an ihren nationalen Vorschriften vorzunehmen. Von Seite der EU gab es allerdings keine solche Aussage.

Was brauche ich noch alles für die Kennzeichnung?

Da die nationalen britischen Richtlinien auf dem aktuellen Stand der europäischen basieren, ist auch für das UKCA eine vollständige technische Dokumentation erforderlich, welche für zehn Jahre archiviert und auf Anfrage den entsprechenden Behörden vorgelegt werden muss.

Statt der EU-Konformitätserklärung gehört hier eine „UK-Declaration of Conformity“ dazu, die sich inhaltlich zunächst ähneln. Dazu gehören eine Produktbeschreibung, Name und Unterschrift des Herstellers und andere Dinge, die Sie schon von der EU-Konformitätserklärung kennen.

Der wichtigste Unterschied dabei: Bei der UK-Version dürfen in Zukunft nicht die angewendeten EU-Richlinien und Normen aufgelistet werden, sondern deren nationale britische Entsprechungen.

Kann ich beide Vorschriften erfüllen, um das CE und das UKCA Zeichen anbringen zu dürfen?

Ja, das geht! Wie auch bei dem CE Zeichen dürfen neben dem UKCA Zeichen zwar keine anderen Symbole angebracht werden, die „von der Bedeutung des Symbols ablenken“ können. Die britische Regierung hat aber explizit klargestellt, dass die CE und UKCA Zeichen beide zusammen an dem Produkt angebracht werden dürfen.

Vorausgesetzt das Produkt erfüllt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Anforderungen beider Gesetzgebungen, versteht sich. Wie bereits erwähnt sollte dies für die meisten Produkte zunächst der Fall sein. Schwieriger wird es, wenn sich die EU- und GB-Vorschriften im Laufe der Zeit immer weiter voneinander entfernen sollten. Wenn Sie also beide Zeichen haben wollen, müssen Sie möglicherweise die schärfere von beiden erfüllen. Oder wenn es ganz blöd läuft, widersprechen sich die Anforderungen irgendwann vielleicht sogar! „Only time will tell“, wie der Engländer sagt!

Wie bringe ich das UKCA Zeichen an?

Wie Sie es bereits von dem CE Zeichen kennen, soll auch das UKCA Zeichen eigentlich fest an jedem Produkt angebracht werden („permanently attached“). Bis zu Beginn des Jahres 2023 darf das Zeichen noch als Label auf dem Produkt oder der dazugehörigen Dokumentation aufgeklebt werden. Hierbei sollte dafür Sorge getragen werden, dass auch dieses Label sicher am Produkt haftet.

Aber grundsätzlich gilt auch hier: Das Zeichen muss gut sichtbar und in einer ausreichenden Größe (je nach Produktart) angebracht werden.

Was gibt es noch zu beachten?

Händler mit Sitz in der EU, die ihre Produkte auf dem britischen Markt vertreiben wollen, sind rechtlich nun als Importeure anzusehen. Hiermit gehen zusätzliche Pflichten einher.

So müssen diese unter anderem einen Bevollmächtigten mit inländischer – sprich britischer – Adresse stellen, in dessen Firmennamen die Produkte vertrieben werden. Und je nachdem aus welchem Land heraus Sie Ihr Produkt anbieten, müssen Sie sich auch mit den eigenen Gesetzen und Zollbestimmungen für den Export in ein „Drittland“ vertraut machen.

Fraglich bleibt auch, inwiefern ein solcher „Importeur“ für alle Teile seiner eigenen Lieferkette verantwortlich ist. Genau genommen wäre er nämlich in der Pflicht, alle eingehenden Halbzeuge, Komponenten und (unvollständige) Maschinen, die bei der Erzeugung seines Produkts genutzt wurden, auf ihre Konformität nach den neuen Regularien zu prüfen, auch wenn diese Zulieferer selbst im europäischen Ausland liegen und dementsprechend anderen Richtlinien und Vorschriften Folge leisten.

Okay, dann weiß ich jetzt Bescheid! Oder ...?

Wir befürchten, so einfach ist es dann wieder mal doch nicht. Denn bis ins letzte Detail ist der Brexit immer noch nicht in trockenen Tüchern.

Alles, was Sie bisher gelesen haben, basiert auf den Aussagen der britischen Regierung. Also deren Absicht, das Thema „Maschinensicherheit“ in Zukunft im Inland zu regeln. Wie aber der Austausch mit dem Ausland, egal ob Ex- oder Import, aussieht, steht noch nicht abschließend fest. Insbesondere den Sonderstatus von Nordirland und der Grenzübergang zwischen EWR und dem britischen Markt befinden sich noch in der Schwebe.

Auch in Schottland, welches mehrheitlich gegen den Brexit gestimmt hat, werden die Rufe nach weiteren Ausnahmen und Sonderregeln wie für Nordirland immer lauter. Bisher wurde auf diese Forderungen von der britischen Regierung kaum eingegangen, aber auch dies ist eine Entwicklung, die man im Auge behalten sollte.

Und wie es dann in der Praxis tatsächlich aussieht oder sich die Lage im Laufe der Übergangszeit weiterentwickelt, steht nochmal auf einem ganz anderen Blatt. Mehr können auch wir Ihnen zu diesem Zeitpunkt leider nicht sagen.

Es bleibt auf jeden Fall spannend. Sobald es neue Entwicklungen zum Thema Brexit und Maschinensicherheit gibt, werden Sie natürlich von uns auf dem Laufenden gehalten. Bis dahin heißt es: Keep calm and drink tea!

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
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Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit.
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Die bisherige Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) ist in die Jahre gekommen und soll überholt worden. Wir wissen schon jetzt, was sich künftig durch die neue Maschinenverordnung für Sie in Sachen CE-Kennzeichnung ändern wird.
von Matthias Schnieders 20 Mai, 2021
In vielen Unternehmen werden nach wie vor alte Maschinen, die noch vor Einführung der CE-Kennzeichnung hergestellt wurden, eingesetzt. Oft stellt sich die Frage, ob diese überhaupt noch betrieben werden dürfen oder ob sie an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden müssen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Museums in München, anhand einiger wirklich "alter Schätze", was Sie beim Betrieb solcher Altanlagen beachten müssen.
von Matthias Schnieders 07 Dez., 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
von Joachim Ennen 05 Okt., 2020
Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als „verkettete Maschinen“ bezeichneten Maschinenanlagen handelt es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Moment, Moment, Moment! Schon zu kompliziert? Okay, fangen wir mal ganz langsam an und stellen uns eine Schokoladenfabrik vor. Zu Anfang werden die Zutaten miteinander vermischt in einer Art Mischmaschine . Von der Mischmaschine aus wird die Masse, die dafür natürlich in einer bestimmten Temperatur gehalten werden muss, wofür wiederum ein Teil der Gesamtmaschine zuständig ist, in die Form gegossen. Die später abgekühlten Schokoladen, mittlerweile in Tafelform, werden auf einem Fließband transportiert, das sie in die Verpackungsmaschine führt. Dort werden sie mit Alufolie umwickelt und einem Etikett versehen. Diese komplette, miteinander verbundene Anlage bezeichnet man als “Maschinenanlage“ oder als „Gesamtheit von Maschinen“. Soweit so gut…
Darstellung einer Roboterkolloberation
von Joachim Ennen 05 März, 2020
Eine Besonderheit von kollaborativen Robotersystemen (auch Cobot genannt) ist, dass sie Hand in Hand mit dem Menschen arbeiten können. Waren konventionelle Robotersysteme in einem Käfig eingeschlossen und für den Menschen im Normalfall nicht erreichbar, führen die kollaborativen Automatisierungssysteme hingegen kein Schattendasein, sondern arbeiten direkt mit dem Menschen zusammen. Dank einer Vielzahl von Sensoren und einer entsprechenden Auswertungs- und Antriebstechnik ist dies für den Menschen gefahrlos möglich. Dennoch gilt auch bei diesen Systemen, dass der Systemintegrator, also derjenige, der die unterschiedlichen Komponenten in einem solchen integrierten Fertigungssystem mit kollaborierenden Robotern oder roboterartigen Handlingsysteme kombiniert, für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Die Systemsicherheit und vor allem auch die Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen nachgewiesen und dokumentiert und die Konformität nach geltenden EU-Richtlinien erklärt werden. Hier unterstützt Sie en:plan durch unsere langjährige Erfahrung in der Bewertung solcher Anlagen sowie bei der Erstellung der hierzu notwendigen Nachweisdokumentation.
von Joachim Ennen 02 Juli, 2019
Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess. Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist. Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter: https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
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