FAQ

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 Häufig gestellte Fragen zu dem Thema CE Kennzeichnung und der technischen Dokumentation

Das Thema "CE Kennzeichnung" kann – auch für den technisch versierten Menschen, der sich mit der Normenlage nicht auskennt – erstmal sehr unübersichtlich sein. Deswegen finden Sie im Folgenden einige kurze Erklärungen zu den häufigsten Fragen, die es zu dem Thema gibt.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, auch auf Ihren speziellen Anwendungsfall bezogen, nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf!

  • Was genau ist eine CE Kennzeichnung?

    Die CE Kennzeichnung legt für den europäischen Binnenmarkt einen Mindestsicherheitsstandard für technische Produkte fest.


    Durch die CE Kennzeichnung erklärt der Hersteller rechtsverbindlich, dass sein Produkt nach geltenden EU-Richtlinien und den EU-weit harmonisierten Normen entwickelt und gefertigt wird. Die CE Kennzeichnung wird also in Eigenverantwortung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten angebracht.


    Gleiches gilt übrigens auch für Betriebsmittel und Maschinen, die selbst konstruiert und hergestellt wurden. Auch hier ist der Hersteller beziehungsweise der Betreiber verpflichtet, seinen Mitarbeitern sichere Maschinen und Betriebsmittel für die Fertigung der eigenen Produkte zur Verfügung zu stellen.


    Die harmonisierten Vorschriften für die einzelnen Produktgruppen sind in den EU-Richtlinien definiert. Diese sind in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt worden. Hier in Deutschland ist das die neunte Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).


  • Warum überhaupt ein CE Zeichen?

    Leider legen viele Unternehmen Ihre Aufmerksamkeit erst auf Maschinensicherheit, wenn es zu einem Vorfall gekommen ist. Lebenslange gesundheitliche Folgen bis hin zum Tod sind dann nicht mehr mit "das haben wir schon immer so gemacht" wegzudiskutieren.


    Natürlich ist eine ordentliche Maschinensicherheit auch mit einem gewissen Aufwand verbunden. Aber mit einer rechtssicheren, strukturierten und vor allem vollständigen technischen Dokumentation können Sie auch aus der Masse Ihrer Konkurrenten hervorstechen. Viele Auftraggeber (insbesondere große Konzerne oder Kommunen) legen großen Wert auf eine lupenreine technische Dokumentation Ihrer Lieferanten.

  • Was benötige ich alles für eine CE Kennzeichnung?

    Bevor Sie das CE Kennzeichen an Ihrem Produkt oder Ihrer Maschine anbringen dürfen, benötigen Sie folgendes:


    • Zunächst muss Ihre Maschine natürlich einmal sicher sein. Was dazu mindestens erforderlich ist, wird in den entsprechenden Normen definiert.
    • In einer Risikobeurteilung müssen dazu sämtliche Gefährdungen, die von der Maschine und deren Betrieb ausgeht, analysiert und verringert oder bestenfalls ganz beseitigt werden.
    • Zusätzlich ist eine ausführliche Betriebsanleitung erforderlich. Diese ist für den sicheren Betrieb der Maschine unerlässlich und beinhaltet auch Informationen zu Wartung, Verhalten bei Störungen und Restrisiken. Die Betriebsanleitung muss dem Bediener jederzeit zur Verfügung stehen.
    • Für alle Gefährdungen, die nicht komplett verhindert werden können, müssen Piktogramme mit Geboten, Warn- und Gefahrhinweisen an der Maschine angebracht werden.
    • Wurden diese Punkte erfüllt, stellt der Hersteller die Konformitäts- beziehungsweise Einbauerklärung aus.

    Nun dürfen Sie auch das CE Zeichen an Ihrer Maschine anbringen, üblicherweise an dem Typenschild.

  • ... und wenn wir die Maschine nur intern verwenden?

    Auch eigene Produkte, Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel, die Sie nur betriebsintern verwenden, müssen den geltenden Normen gerecht werden und benötigen somit ein CE Siegel.


    Ihre Herstellerpflichten sind nämlich nicht davon abhängig, dass Sie Ihr Arbeitsmittel oder Ihre Maschine an einen Endkunden weiterverkaufen. Die Maschinenrichtlinie verpflichtet Sie, "vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme" für die Sicherheit ihrer Maschine sorgen.

  • Was ist mit alten Maschinen ohne CE Zeichen?

    An Maschinen oder Anlagen die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie erstmalig in Verkehr gebracht wurde, ist auch kein CE Zeichen am Typenschild vorhanden.


    Kaufen Sie eine solche Gebrauchtmaschine ohne CE Zeichen ein, sind Sie im Allgemeinen nicht verpflichtet, das Konformitätsbewertungsverfahren "nachzuholen".


    Außer: Wurde die Altanlage "wesentlich verändert" oder verkettet und somit zu einer "Gesamtheit von Maschinen" hinzugefügt, ist hingegen in jedem Fall ein neues CE Kennzeichnungsverfahren durchzuführen.


    Aber: Es ist dennoch sicherzustellen, dass Altanlagen sicherheitstechnisch dem Stand der Technik entsprechen! Als Betreiber haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihre Mitarbeiter die Anlage sicher bedienen können. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen nachbessern.

  • Was genau ist "Inverkehrbringen" bzw. "Inbetriebnahme"?

    Inverkehrbringen ist laut Maschinenrichtlinie die "erstmalige Bereitstellung einer Maschine [...] in der Gemeinschaft" (gemeint ist die europäische Gemeinschaft, sprich der europäische Wirtschaftsraum). Inbetriebnahme hingegen die "erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung".


    Wichtig ist diese Unterscheidung im Sinne der CE Kennzeichnung, denn darüber definiert sich, wer der Hersteller ist. Denn dieser ist dem Gesetz nach für die Maschinensicherheit verantwortlich. Und Hersteller ist derjenige, der die Maschine unter seinem Namen und Marke in Verkehr bringt.


    Es ist dabei nicht relevant, ob das Produkt tatsächlich neu ist, sondern nur, ob es dem Europäischen Markt neu ist!


    Betrachten wir z. B. einen Importeur von Maschinen aus sog. "Drittländern". Will dieser Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum verkaufen, ist er derjenige, der diese "in der Gemeinschaft" in Verkehr bringen möchte und übernimmt dadurch unweigerlich Herstellerpflichten im Sinne der Maschinenrichtlinie. Damit ist der Importeur rechtlich in der Verantwortung, dass sein Produkt die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

  • Was zählt alles als "wesentliche Veränderung"?

    Für viele Hersteller oder auch Betreiber stellt sich die Frage, was passiert mit der CE Kennzeichnung, wenn an einer Maschine Änderungen vorgenommen wurden? Die kurze Antwort ist: Die CE Konformität verliert ihre Gültigkeit, wenn eine "wesentliche Veränderung" durchgeführt wurde.


    Wurde eine Maschine von Ihnen wesentlich verändert, dann wird das Ergebnis dieser Veränderung rechtlich als eine "neue" Maschine betrachtet. Dadurch werden Sie zum Hersteller dieser "neuen" Maschine, mit allen einhergehenden Pflichten.


    In der Maschinenrichtlinie selber wird die "wesentliche Veränderung" nicht definiert. Hierzu wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Interpretationspapier "Wesentliche Verän­derung von Maschinen" veröffentlicht.

    Mithilfe dieses Papieres (insbesondere des enthaltenen Flussdiagramms) können Sie leicht eine Bewertung der Sachlage durchführen.


    Gilt eine Maschine als "wesentlich verändert", muss sie einem neuen, separaten Bewertungsverfahren in Hinblick auf CE Konformität unterzogen werden.

  • Was ist eine "verkettete Maschine" bzw. "Gesamtheit von Maschinen"?

    Um eine "verkettete Maschine" oder eine "Gesamtheit von Maschinen", wie es offiziell heißt, handelt es sich, wenn mehrere Maschinen oder Maschinenteile "produktionstechnisch oder sicherheitstechnisch zusammenhängend" eine Gesamtfunktion erfüllen. 


    Es reicht dann nicht aus, Risikobeurteilungen für die einzelnen Komponenten durchzuführen. Es muss die Kombination aus Anlagenteilen und alle Gefährdungen, die durch das Zusammenspiel der Komponenten entstehen können, berücksichtigt werden.


    Das bedeutet, auch wenn CE-konforme Maschinenteile zusammengeführt werden, entstehen möglicherweise an den Schnittstellen neue Gefährdungen, die ihrerseits durch ein CE Bewertungsverfahren für die Gesamtanlage neu bewertet werden müssen.

  • Was ist eine "unvollständige Maschine"?

    Eine unvollständige Maschine ist "eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllt."


    Einfach ausgedrückt, sind damit alle Bauteile gemeint, die in einer übergeordneten Maschine oder Anlage eingebaut werden.


    Ein klassisches Beispiel ist ein Elektromotor: der Motor an sich erfüllt noch keine Funktion, erst durch die Verwendung in Zusammenhang mit anderen Komponenten wird dieser einem Nutzen zugeführt.


    Für eine unvollständige Maschine wird eine sogenannte "Einbauerklärung" statt einer Konformitätserklärung ausgestellt. Statt einer klassischen Betriebsanleitung wird eine "Montageanleitung" erstellt und dem Produkt beigelegt.

  • Was ist eine Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung?

    Die Konformitätserklärung beziehungsweise Einbauerklärung (bei unvollständigen Maschinen) ist das Dokument, in dem der Hersteller erklärt, dass sein Produkt oder seine Anlage nach allen geltenden EU-Richtlinien und den EU-weit harmonisierten Normen entwickelt und gefertigt wird.


    Es handelt sich hierbei um ein separates Dokument, welches spätestens bei Auslieferung zusammen mit der Betriebsanleitung dem Endkunden oder Betreiber übergeben werden muss.


    Die Erklärungen müssen unter anderem die Anschrift des Herstellers, gegebenenfalls die Anschrift des Dokumentationsbeauftragten, eine Beschreibung der Maschine, die angewandten Richtlinien und Normen sowie eine Unterschrift durch den Hersteller enthalten.


    Diese Dokumente sind kein Zertifikat und werden nicht durch eine offizielle Stelle geprüft und zertifiziert. Sie werden durch den Hersteller, der für die Korrektheit der Erklärung die Verantwortung übernimmt, ausgestellt.

  • Müssen Betriebsanleitungen übersetzt werden?

    Hier ist die Antwort laut Maschinenrichtlinie ein klares: Ja!


    Betriebsanleitungen müssen in der oder den Amtssprachen des Landes verfasst werden, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder betrieben wird.


    Das heißt für Sie als Hersteller: Für jedes Land, in dem Sie Ihre Maschine verkaufen oder betreiben wollen, müssen Sie dem Betreiber die Betriebsanleitung in seiner Amtssprache zur Verfügung stellen.

  • Wie ist das eigentlich, wenn ich Produkte im Vereinten Königreich verkaufen möchte?

    Mit dem Austritt aus dem europäischen Wirtschaftsraum ist das CE-Kennzeichen nicht mehr in Großbritannien gültig.


    Stattdessen hat die britische Regierung ein eigenes Zeichen für die Produktkennzeichnung eingeführt: das UKCA Zeichen.


    Möchten Sie Ihre Produkte auf dem britischen Markt anbieten, müssen diese spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2021 anstelle des CE-Zeichens das UKCA-Zeichen tragen.


    Bevor Sie das UKCA Zeichen anbringen dürfen, müssen Sie dazu dann nicht mehr die europäischen Richtlinien und Normen umsetzen, sondern die britischen Entsprechungen!


    Da die britische Rechtslage zurzeit noch auf den europäischen Rechtsvorschriften fußt, ist das grundsätzliche Vorgehen ähnlich: Sie müssen eine vollständige, technische Dokumentation erstellen und die Konformität Ihres Produktes entweder selbst erklären oder durch eine notifizierte Stelle prüfen lassen. Erst dann dürfen Sie das Konformitätszeichen anbringen.


    Für weitere Details zu diesem Thema, z. B. Sonderregelungen für Nord-Irland, können Sie auch unseren Blogeintrag dazu lesen.


  • Welche notifizierten Stellen gibt es für das UKCA Zeichen?

    Beachten Sie, dass die notifizierten Stellen der EU nicht automatisch auch im Vereinten Königreich anerkannt sind


    In der Praxis ist es allerdings so, dass die meisten anerkannten Prüflabore sich auch rechtzeitig um eine entsprechende Anerkennung in Großbritannien bemüht haben.


    Benötigen Sie also eine Baumusterprüfung oder ähnliches, fragen Sie einmal explizit nach den UKCA-Standards. In vielen Fällen werden Sie eine positive Antwort bekommen.


  • Kann ich ein CE und UKCA Zeichen anbringen?

    Das ist möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Produkt den Richtlinien und Normen beider Gesetzeslagen entspricht.


    Die beiden Zeichen sollten dann so angebracht werden, dass der gleiche Stellenwert klar wird, sprich in der gleichen Größe, gleich gut sichtbar und sinnvollerweise nebeneinander.


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