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Alte Schätzchen, aber „neue“ Ware?

Matthias Schnieders • Mai 20, 2021

Alte Maschinen ohne CE Zeichen – und nun?

Wer kennt sie nicht: In der Werkstatt steht eine alte Drehbank. Keine CNC-Steuerung, ohne Schutzabdeckungen oder Sicherheitsschalter, und alles wird per Hand bedient. In vielen Fällen ist sie sogar die Lieblingsmaschine der alten Hasen im Betrieb, die nichts von dem modernen Schnickschnack halten.

Das geht so lange gut, bis es doch zu einem Unfall kommt. Wenn man Pech hat und der Unfall schwer genug war, um die Berufsgenossenschaft oder die Aufsichtsbehörde auf den Plan zu rufen, haben Sie Rede und Antwort zu stehen. Eine Frage, die dabei mit Sicherheit aufkommen wird: Ist die Maschine überhaupt betriebssicher oder gibt es eine gültige CE-Kennzeichnung?

Stammt die Maschine noch aus der Zeit vor der Einführung der Maschinenrichtlinie, fehlt auch die CE-Kennzeichnung. Hätten Sie diese dann überhaupt betreiben dürfen? Oder hätten Sie vielleicht sogar selbst ein CE-Bewertungsverfahren durchführen müssen?

Maschinen, die noch aus der Zeit vor der CE-Kennzeichnung stammen

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zuerst ein paar Grundlagen klären. Die Konformitätsbewertung ist vor dem ersten "Inverkehrbringen" durchzuführen. Wurde die Maschine also vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht, ist auf dem Typenschild auch kein CE-Zeichen zu finden. Hier ist das Inverkehrbringen ausschlaggebend und nicht das Datum des Kaufs. Wenn Sie eine gebrauchte Maschine ohne CE-Kennzeichnung kaufen, müssen Sie dieses Verfahren auch nicht nachholen.

Ganz im Gegenteil: es ist Ihnen sogar untersagt! Denn die Konformitätsbewertung ist grundsätzlich – bis auf ein paar Ausnahmen – durch den Hersteller der Maschine durchzuführen. Als reiner Betreiber dürfen Sie an einer Maschine keine CE-Kennzeichen anbringen. Ohne Weiteres betreiben dürfen Sie sie allerdings auch nicht.

Achtung: In folgenden Fällen wird der Betreiber zum Hersteller!

Es gibt einige Sonderfälle, in denen Sie als Betreiber einer Maschine zum Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie werden, beziehungsweise Herstellerpflichten übernehmen. In diesen Fällen wären Sie zu der Durchführung einer Konformitätsbewertung verpflichtet.

Erstens: wenn Sie eine Maschine erstmalig aus dem Ausland einführen.
Hersteller ist, wer erstmalig eine Maschine im europäischen Wirtschaftraum in Verkehr bringt. Haben Sie aber eine (Gebraucht-)Maschine aus einem Drittland eingeführt und diese wurde noch nie zuvor hier auf dem Unionsmarkt angeboten, sind Sie derjenige, der die Maschine "in Verkehr gebracht" hat. Dadurch übernehmen Sie als Importeur gewisse Herstellerpflichten und tragen unter anderem die Verantwortung dafür, dass das Produkt den
aktuell geltenden Richtlinien entspricht.

Zweitens: wenn Sie die Maschine "wesentlich verändern".
Haben Sie eine sogenannte "wesentliche Veränderung" an der Maschine durchgeführt, werden Sie zum Hersteller dieser "neuen" Maschine. Das gilt übrigens grundsätzlich für Änderungen an allen Maschinen, nicht nur für gebrauchte oder solche ohne CE-Kennzeichen. Zur besseren Einschätzung, was genau als "wesentliche Veränderung" anzusehen ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Interpretationspapier "
Wesentliche Veränderung von Maschinen" veröffentlicht.

Drittens: wenn Sie mehrere Maschinen verketten.
Verbinden Sie mehrere Einzelmaschinen miteinander und betreiben diese zur Erfüllung einer gemeinsamen Funktion, werden Sie zum Hersteller dieser neuen sogenannten "Gesamtheit von Maschinen". Mehr Informationen finden Sie auch in unserem Blogbeitrag "
Teamplayer: CE Kennzeichnung von Maschinenanlagen oder auch ‚Gesamtheit von Maschinen‘".

Kann ich ansonsten Maschinen ohne CE-Zeichen aus zweiter Hand ohne weiteres betreiben?

Sind Sie ausschließlich Betreiber und kein Hersteller entsprechend der oben genannten Sonderfälle, dann sind Sie aus Sicht der Maschinenrichtlinie nicht zur Durchführung einer Konformitätsbewertung der Maschine verpflichtet.

Aber: als Arbeitgeber sind Sie natürlich ganz allgemein für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter verantwortlich!

Ganz allgemein ist dafür zu sorgen, dass alle eingesetzten Betriebsmittel sicher für die Bediener sind. Mit „Betriebsmittel“ sind hierbei alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen gemeint, die für eine Arbeit benötigt werden. Grundlage ist dabei nicht die Maschinenrichtlinie, sondern die Betriebssicherheitsverordnung.

Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 2 §3:
"(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten."

Möchten Sie also eine alte Maschine ohne CE-Kennzeichen betreiben, müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.


Inhaltlich gibt es zwar gewisse Überschneidungen zwischen dieser und der Risikobeurteilung im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens, ist mit ihr aber nicht gleichzusetzen. Eine Abgrenzung der Begriffe finden Sie auch in unserem Blogbeitrag "Risiko = Gefahr? Risikobeurteilung = Gefährdungsbeurteilung?".

In der Praxis

Foto einer alten Dampfmaschine aus dem Deutschen Museum

Um Ihnen eine Vorstellung von der Vorgehensweise in der Praxis zu geben, wurden uns netterweise einige Beispiele durch das Deutsche Museum in München zur Verfügung gestellt.

Die Exponate in einem Museum sind so alt, dass diese natürlich aus der Zeit vor der CE-Kennzeichnung stammen. Und es leuchtet sicherlich ein, dass niemand an diesen historisch wertvollen Ausstellungsstücken eine "wesentliche Veränderung" vornehmen möchte. Insofern fallen diese aufgrund ihres Alters nicht unter die Kennzeichnungspflicht der Maschinenrichtlinie.


Aber dennoch muss bei den Ausstellungsstücken, insbesondere wenn es Vorführungen mit Publikumsverkehr gibt, auf die Sicherheit aller Beteiligten geachtet werden. Zu schützen sind hier zum einen die Museumsmitarbeiter, die die Maschinen zwecks Vorführung bedienen, zum anderen die Besucher, die sich in der Nähe aufhalten.

Foto einer Dampfmaschine mit Museumsbesuchern davor während einer Vorstellung

"Das trifft auf uns ja nicht zu, bei uns gibt es keine Besucher", denken Sie vielleicht. Aber auch in Fertigungsunternehmen kennt nicht jeder Mitarbeiter alle Maschinen. Oder es kommen an einer Anlage Personal aus anderen Abteilungen vorbei, die von den Gefahren an der Anlage nichts wissen. Dieses Personal lässt sich als Pendant zu den Besuchern im Museum betrachten.

Genau wie in einem Museum Besucher von den Vorführobjekten ferngehalten werden, müssen auch in der Industrie unbefugte Person von gefährlichen Maschinen ferngehalten werden. Dazu können Geländer, Schutzzäune, Lichtschranken und vieles mehr zum Einsatz kommen. Ziel ist immer: Nur Personen, die mit den Risiken im Betrieb vertraut sind, dürfen überhaupt in die Nähe der Gefahrenquellen kommen.

Foto eines Absperrbandes aus rotem Stoff

 Das Bedienpersonal, welches dann noch Zugang zu diesen Maschinen hat, muss dann in entsprechenden Unterweisungen mit dem Betrieb vertraut gemacht und auf mögliche Restrisiken hingewiesen werden.

Die Maschinen müssen dabei in Ihrem gesamtheitlichen Kontext betrachtet werden, dem sogenannten "Arbeitssystem". Im Deutschen Museum steht beispielsweise die oben gezeigte
Dampfmaschine, welche ursprünglich mit Wasserdampf betrieben wurde. Sie können sich ausmalen, dass der Wasserdampf aus der Dampfmaschine auf Dauer andere Ausstellungsstücke schwer schädigen würde; Teile könnten zum Beispiel rosten und im schlimmsten Fall herunterfallen – das möchte niemand!

Im Museum wird dies gelöst, indem die Maschine stattdessen elektrisch betrieben wird. In Ihrem Unternehmen müssen Sie ebenfalls die Wechselwirkungen verschiedener Arbeitssysteme und Maschinen betrachten. Haben Sie eine alte Tischkreissäge ohne CE-Zeichen, dürfen Sie diese zwar betreiben. Aber es kann sein, dass Sie zum Beispiel eine moderne Absaugung nachrüsten müssen, um die erhöhte Brandgefahr zu kompensieren. Und natürlich müssen Sie Ihren Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung in Form von Atemmasken gegen die Staubbelastung zur Verfügung stellen.

Fazit

Grundsätzlich lässt sich sagen: Möchten Sie eine alte Maschine ohne CE-Zeichen unverändert betreiben, müssen Sie (bis auf die oben genannten Ausnahmen) nicht das komplette Verfahren zur Konformitätsbewertung "nachholen".

Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Pflichten im Sinne des Arbeitsschutzes nachkommen. Dazu sollten Sie zusammen mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Bedienern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und gegebenenfalls Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen nachbessern.


Falls Sie unsicher sind, ob Sie z. B. aufgrund einer Verkettung von Maschinen doch zum Hersteller geworden sind oder Sie einfach nur Hilfe bei der CE-Kennzeichnung einer wesentlich veränderten Maschine benötigen, dann stehen Ihnen die Experten von en:plan natürlich jederzeit zur Seite!

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.
von Matthias Schnieders 14 Juni, 2023
Ein Rückblick auf Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Geräten/Arbeitsmitteln aus der Vergangenheit.
von Matthias Schnieders 19 Dez., 2022
Wir erklären scherzhaft anhand von Weihnachtsbäumen die Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung.
Keyboard with European Union Flag CE Marking
von Matthias Schnieders 15 März, 2022
Die bisherige Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) ist in die Jahre gekommen und soll überholt worden. Wir wissen schon jetzt, was sich künftig durch die neue Maschinenverordnung für Sie in Sachen CE-Kennzeichnung ändern wird.
CE Kennzeichnung und Brexit
von Matthias Schnieders 12 Jan., 2021
Kaufen oder verkaufen Sie Produkte im Vereinten Königreich? Haben Sie sich dann schon mal Gedanken gemacht, wie es mit der CE Kennzeichnung nach dem Brexit aussieht? Dürfen Sie britische Produkte ohne Weiteres in den europäischen Binnenmarkt einführen oder Ihre Produkte weiterhin in Großbritannien verkaufen? Lesen Sie unseren Blog, um mehr zu erfahren!
von Matthias Schnieders 07 Dez., 2020
Da es in dem folgenden Text um leicht zu verwechselnde Begriffe geht, besteht das Risiko , dass Sie zunächst vielleicht etwas verwirrt sein werden. Aber keine Angst: wenn Sie diesen Eintrag lesen, besteht am Ende für Sie keine Gefahr mehr, dass Ihnen ein solches Missverständnis unterlaufen könnte. Sie sind noch dabei? Gut, denn wir möchten Ihnen praxisnah verdeutlichen, dass Begriffe, die zwar ähnlich klingen, dennoch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben können. Und werden die beiden durcheinandergebracht, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Ein Beispiel aus unserem Fachbereich sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung . Beides klingt im ersten Moment ziemlich ähnlich, aber wenn es darum geht, wer verpflichtet ist, das eine oder das andere zu erstellen beziehungsweise zu liefern, ist dies oft nicht klar und mitunter sogar konfliktbehaftet. Zunächst ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Der Käufer einer CE-kennzeichnungspflichtigen Sondermaschine hat den Hersteller vertraglich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung aufgrund dieses fehlenden Dokumentes. Der Hersteller hingegen hat nämlich, so wie auch der Gesetzgeber es fordert, eine Risikobeurteilung für seine Maschine durchgeführt. Hier treten nun zwei Probleme auf. Erstens: Auf das Aushändigen der Risikobeurteilung hat der Käufer gesetzlich erstmal keinen Anspruch, da es sich um ein technisches Dokument mit unter Umständen schützenswertem Knowhow handelt. Zweitens: Eine Gefährdungsbeurteilung , so wie im Vertrag gefordert, ist ein Dokument, welches nicht durch den Maschinenhersteller, sondern durch den Arbeitgeber erstellt werden muss. Die Vertragsklausel ergibt so gesehen keinen Sinn. Das wäre nicht passiert, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung Klarheit über Ursprung und Bedeutung dieser Begriffe gehabt hätten. Damit Ihnen sowas nicht passiert, im Folgenden eine klare Abgrenzung der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es Ihnen – zugegeben – bei der Wahl der Begriffe nicht gerade leicht gemacht. Eine klare Trennung ist, insbesondere für den Laien, schwer vorzunehmen. Folglich herrscht auch Unklarheit über den Prozess, der sich hinter jedem dieser Begriffe verbirgt. Aber zunächst zu den Gemeinsamkeiten: In beiden Fällen geht es darum, potenzielle Gefahren zu analysieren, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verhindern. Bei beiden Verfahren ist das erklärte Ziel, dass keine Personen zu Schaden kommen. Der Hauptunterschied zwischen den Beurteilungen liegt darin, wer wofür die Verantwortung trägt.
von Joachim Ennen 05 Okt., 2020
Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als „verkettete Maschinen“ bezeichneten Maschinenanlagen handelt es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Moment, Moment, Moment! Schon zu kompliziert? Okay, fangen wir mal ganz langsam an und stellen uns eine Schokoladenfabrik vor. Zu Anfang werden die Zutaten miteinander vermischt in einer Art Mischmaschine . Von der Mischmaschine aus wird die Masse, die dafür natürlich in einer bestimmten Temperatur gehalten werden muss, wofür wiederum ein Teil der Gesamtmaschine zuständig ist, in die Form gegossen. Die später abgekühlten Schokoladen, mittlerweile in Tafelform, werden auf einem Fließband transportiert, das sie in die Verpackungsmaschine führt. Dort werden sie mit Alufolie umwickelt und einem Etikett versehen. Diese komplette, miteinander verbundene Anlage bezeichnet man als “Maschinenanlage“ oder als „Gesamtheit von Maschinen“. Soweit so gut…
Darstellung einer Roboterkolloberation
von Joachim Ennen 05 März, 2020
Eine Besonderheit von kollaborativen Robotersystemen (auch Cobot genannt) ist, dass sie Hand in Hand mit dem Menschen arbeiten können. Waren konventionelle Robotersysteme in einem Käfig eingeschlossen und für den Menschen im Normalfall nicht erreichbar, führen die kollaborativen Automatisierungssysteme hingegen kein Schattendasein, sondern arbeiten direkt mit dem Menschen zusammen. Dank einer Vielzahl von Sensoren und einer entsprechenden Auswertungs- und Antriebstechnik ist dies für den Menschen gefahrlos möglich. Dennoch gilt auch bei diesen Systemen, dass der Systemintegrator, also derjenige, der die unterschiedlichen Komponenten in einem solchen integrierten Fertigungssystem mit kollaborierenden Robotern oder roboterartigen Handlingsysteme kombiniert, für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Die Systemsicherheit und vor allem auch die Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen nachgewiesen und dokumentiert und die Konformität nach geltenden EU-Richtlinien erklärt werden. Hier unterstützt Sie en:plan durch unsere langjährige Erfahrung in der Bewertung solcher Anlagen sowie bei der Erstellung der hierzu notwendigen Nachweisdokumentation.
von Joachim Ennen 02 Juli, 2019
Zwei Jahre ist es nun her, dass wir bei en:plan Cloud-Technologie integriert haben. Der Austausch von Dokumenten per E-Mail gehört seitdem der Vergangenheit an. Das Ergebnis sind zufriedene Kunden, die ihre Dokumente sicher, schnell und nachvollziehbar zur Hand haben. Seinerzeit berichtete die Mittelstand 4.0-Agentur Cloud, ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über unseren Einführungsprozess. Zwei Jahre nach Einführung der Cloud-Lösung hat uns das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Lingen zu einem Interview eingeladen und möchte wissen, ob en:plan noch immer vom Cloud-Einsatz überzeugt ist. Für das Interview, klicken Sie hier oder besuchen Sie die Seite des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Lingen unter: https://kompetenzzentrum-lingen.digital/cloud-computing-enplan-interview.html
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