en:plan – CE-Kennzeichnung, Konstruktion und 3D-Druck

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Wir sind Ihr Ansprechpartner bei technischen Aufgaben rund um die Themen CE-Kennzeichnung, Konstruktion und 3D-Druck!


Von der ersten Skizze über die 3D-Konstruktion, Fertigungszeichnungen, Stücklisten, Ptototypen und die technische Dokumentation bis hin zum fertigen CE-gekennzeichneten Produkt sind wir für Sie da.

von Matthias Schnieders 11 März, 2024
EuGH-Urteil: Harmonisierte Normen dürfen nicht hinter die Paywall
von Matthias Schnieders 30 Juni, 2023
Bereits im letzten Jahr haben wir Sie informiert, dass die „Maschinenrichtlinie“ (Richtlinie 2006/42/EG) bald ersetzt wird. Die finale Version der Maschinenverordnung wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Hier finden Sie den Volltext der neuen "Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen". Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt automatisch die Übergangszeit von 42 Monaten. Für diese Zeit können Sie noch die alte Richtlinie anwenden oder bereits die neue Verordnung. Nach Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich Anfang 2027, ist dann die Anwendung der Verordnung verpflichtend. Warum eine Verordnung und keine Richtlinie mehr? Für Sie hat diese Änderung keinen praktischen Unterschied, es handelt sich um einen rechtlichen Kniff. EU-Richtlinien müssen durch die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen hingegen haben einen unmittelbaren Rechtscharakter und gelten mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in der gesamten Union. Was ändert sich für Sie Die Reihenfolge der Artikel und Anhänge ändert sich. Dies hat für den Prozess der Konformitätsbewertung zwar keine direkte Relevanz, Sie müssen jedoch ggf. Verweise und Terminologien anpassen. Die sog. „Anhang IV“-Maschinen (auch „Hochrisikomaschinen“) finden sich nun bspw. im Anhang I und verdrängen die dort zuvor angesiedelte Liste mit den „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“. Und auch das Verfahren für die Konformitätsbewertung von diesen Hochrisikomaschinen ändert sich. Besonders interessant: Wenn es harmonisierte Normen für diese Maschinen gibt, müssen Sie ggf. nicht länger eine notifizierte Stelle hinzuziehen! Wie in anderen EU-Richtlinien bereits erlaubt darf nun auch die Bedienungsanleitung für Maschinen in Zukunft digital übermittelt werden. Eine Papierform ist nicht mehr in jedem Fall zwingend erforderlich. Auch können Hersteller und Kunde sich vertraglich darauf einigen, die Dokumentation in einer anderen als der offiziellen Amtssprache des Kunden auszuhändigen. Die „wesentliche Veränderung“ wurde auch in der MRL bereits behandelt, dort aber nicht genauer definiert. Dies wurde nun in die neue Verordnung mitaufgenommen. (In Deutschland wird die „wesentliche Veränderung“ bereits im Interpretationspapier des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ behandelt. Dort wird erklärt, wann Sie beim Umbau einer Maschine ggf. Herstellerpflichten übernehmen – was auch eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich machen kann! Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema .) Eine große Neuerung ist das Thema „Security“. Diese wird mit der neuen Verordnung nun explizit Teil der Herstellerpflichten. Als Hersteller müssen Sie Maßnahmen gegen Risiken treffen, die durch böswillige Manipulation durch Dritte entstehen können, egal, ob jemand einen USB-Stick mit schädlichem Code einsteckt oder Ihre Anlage über eine Internetverbindung gehackt wird. Eine weitere Neuerung sind Vorgaben für „künstliche Intelligenz“. Sie müssen als Hersteller Maßnahmen gegen Risiken treffen, die entstehen können, wenn Ihre Steuerung eigenständig ggf. sicherheitsrelevante Parameter verändern kann. Hierbei handelt es sich natürlich nur um einen Auszug aus den umfangreichen Änderungen. Im Detail sind die für Sie relevanten Änderungen nach der Veröffentlichung zu ermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Fazit Durch die neue Maschinenverordnung wird das Ihnen bekannte Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht hinfällig. Es kommen vor allem Neuerungen hinzu, um modernen Technologien und Änderungen im Stand der Technik Genüge zu tun. Einige Verweise ändern sich und es werden bisher schwammige Begriffe genauer definiert. Auch wenn die Übergangsfrist erst Anfang 2027 ausläuft, ist es von Vorteil, wenn Sie als Maschinenhersteller frühzeitig klären, welche dieser Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich in den neuen Vorschriften zurechtzufinden und die Ihre Produkte betreffenden Veränderungen umzusetzen. Fristen Die wichtigsten Termine nochmal zusammengefasst: Ende Juni 2023 : Die neue „Maschinenverordnung“ wird veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt die Übergangsfrist von 42 Monaten . In dieser Zeit steht Ihnen frei, beides anzuwenden. Spätestens ab Anfang 2027 , nach Ende dieser Übergangsfrist, ist verpflichtend die neue Verordnung anzuwenden. Wir unterstützen Sie Alle Projekte, die nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung starten, werden wir für unsere Kunden nach den neuen gesetzlichen Anforderungen umsetzen. So sind Sie bereits gewappnet für die ablaufende Übergangsfrist. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Wir helfen Ihnen beim Überarbeiten Ihrer Dokumentation oder unterstützen Sie dabei, Ihre internen Prozesse anzupassen und zu optimieren. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Download Über diesen Link können Sie unseren Flyer zu dem Thema "Die neue Maschinenverordnung" herunterladen. Dort finden Sie alle Informationen aus diesem Beitrag nochmal zusammengefasst.

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Die CE-Kennzeichnung legt für den europäischen Binnenmarkt einen Mindestsicherheitsstandard für technische Produkte fest. Um Ihr Produkt im gesamten Binnenmarkt vertreiben zu dürfen oder auch innerbetrieblich zu nutzen, ist eine CE-Kennzeichnung unerlässlich.


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